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Kosteninformation

© RA Bernd Fabritius


Aufträge bis 30.6.2004

Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalt oder eines gerichtlich zugelassenen Rentenberaters entstehen Kosten. Diese sind für alle Mandatsaufträge bis 30.6.2004 in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)  geregelt. Gem. Art. 9 KostÄndG dürfen auch Rentenberater nach diesem Gesetz abrechnen.

Sofern andere Personen als Rechtsanwälte oder zugelassene Rentenberater "Kosten" oder "Pauschalauslagen" für Hilfen in rechtlichen Angelegenheiten geltend machen, sollte die Rechtsanwaltskammer (Tel-Nr. im Telefonbuch) um Prüfung gebeten werden (kostenlos).

Für eine Tätigkeit im Bereich des Sozialrechts sind die §§ 12, 20, 21, 26 ff, 116 BRAGO zu beachten. Nach diesen gelten (zusammengefasst) folgende Gebühren:

  1. erste Beratung: für eine erste, allgemeine durchschnittliche Beratung fallen gem. § 20 BRAGO 100.00 € bis 175,00 € zuzügl. MwSt. und evtl. Auslagen (Porto, Telefon etc) an. Bei umfangreichen oder schwierigen Beratungen, die über eine erste Beratung hinausgehen (wie z.B. die Prüfung eines Rentenbescheides), entstehen Gebühren wie unter Pkt. 3). Beratungsgebühren sind jedoch anzurechnen, wenn der Anwalt später in der gleichen Sache tätig wird.
  2. Prüfung eines Bescheides (bzw. der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens): hierfür fallen die Gebühren für das geprüfte Verfahren an (vgl. Pkte. 3 bis 5).
  3. Verfahren bei der Behörde/Widerspruchsverfahren: nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gelten hierfür Gebühren in Höhe von 2/3 des § 116 Abs. 1 BRAGO. Normale Verfahren verursachen Kosten in Höhe von 250,00 € - 500,00 €. Verfahren zur Prüfung eines Rentenbescheides mit Bezug zu ausländischen Versicherungszeiten (FRG) kosten je nach Arbeitsaufwand und Schwierigkeit des Falles i.d.Regel 300,00 € – 500,00 €
  4. Klage vor dem Sozialgericht: Verfahren: Mittelgebühr 350,00 € Umfangreiche Verfahren zur Berichtigung einer FRG-Wiederherstellung von ausländischen Zeiten kosten 500,00 € - 700,00 €
  5. Berufung vor dem Landessozialgericht: Für Verfahren vor dem Landessozialgericht berechnet unsere Kanzlei gem. § 3 BRAGO 900,00 € als Pauschale
  6. Zusätzlich zu diesen Gebühren fallen noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20.- €, je nach Fall Schreibauslagen, Telefonkosten und Reisekosten sowie die gesetzliche MwSt. in Höhe von derzeit 16 % an.

Diese gesetzliche Kosten decken das gesamte Verfahren ab. Es ist unzulässig, für einzelne Verfahrensteile (z.B. Beantwortung eines zum Verfahren gehörenden Schreibens) gesondert zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen. Auch fallen diese Kosten nicht je begehrtem Streitpunkt sondern für das Verfahren im Ganzen (z.B das Widerspruchsverfahren oder das Klageverfahren) an.

Kostenerstattung: Im Sozialrecht werden diese Kosten von der Behörde erstattet, soweit der Fall erfolgreich abgeschlossen wird (§§ 63 SGB X, 193 SGG). Das bedeutet, daß die Beauftragung des Anwaltes den Betroffenen nichts - bzw. nur den Anteil, in welchem das Begehren abgelehnt worden ist - kostet.

Vorauszahlung: Der Anwalt ist berechtigt, gem. § 17 BRAGO einen Vorschuß in Höhe der obigen Gebühren zu fordern. Bei erfolgreichem Abschluß des Verfahrens und Kostenerstattung durch die Behörde, erhält der Betroffene jedoch diesen Vorschuß anteilig zurück.

Abweichende Honorarvereinbarung: Anwälte sind berechtigt, gem. §3 BRAGO eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Vereinbarung mit Ihnen zu treffen. Für schwierige Fälle kann es gerechtfertigt sein, höhere Gebühren zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn der Betroffene damit einverstanden ist und die Vereinbarung schriftlich erfolgt. Voraussetzung sollte sein, daß der betreffende Anwalt besondere Erfahrungen und Zusatzausbildungen auf dem betreffenden Gebiet hat und der Fall überdurchschnittlich schwierig oder aufwendig ist. Beträge, die trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung gezahlt werden, können nicht zurückgefordert werden. Daher sind Rechungen vorher zu prüfen.

Erfolgshonorare sind unzulässig. Der Kostenanspruch entsteht unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit. Nachträglich Forderungen "wegen Erfolges" sind unzulässig.

 

Aufträge ab 1.7.2004

Mit Wirkung vom 1.7.2004 ist die Bundesgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgelöst worden. Für nach diesem Zeitpunkt erteilte Aufträge gilt daher dieses Gesetz. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten wird auf eine genauere Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Genaue Informationen können je nach Sachverhalt individuell erteilt werden. Nachfolgend werden nur zur Orientierung einige Grundzüge aufgezeigt:

Für eine erste Beratung (Einstiegsberatung; auch mündlich, telefonisch) berechnet unsere Kanzlei eine Erstberatungsgebühr in Höhe von 190,- €, . Diese Gebühr wird bei Auftragserteilung auf die späteren Gebühren angerechnet. Kurze telefonische Auskünfte können je nach Umfang mit der Mindestgebühr ab 20 € abgerechnet werden.

Für die Prüfung eines Rentenbescheides mit FRG Bezug anhand eines Lebenslaufes, der Unterlagen sowie ergangener Bescheide werden i.d.R 460.- € berechnet. Bei Vertretung vor Behörden oder Gerichten fallen unterschiedliche Gebühren an, die individuell nach Fall auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet werden

 

Fragen im Zusammenhang mit Kosten sollten vor Mandatsübernahme geklärt werden. Eine Verpflichtung des Anwaltes zur Information ohne Nachfrage besteht nicht. Mittellose Personen können für gerichtliche Streitigkeiten Zahlung durch die Staatskasse (Prozesskostenhilfe) beantragen. Informationen hierzu erteilt Ihr Rechtsanwalt.

RA Dr. Bernd Fabritius

Dozent für Sozialverfahrensrecht und Sozialprozeßrecht an der
Fachhochschule für Verwaltung Meißen; Rechtsanwalt

RA Dr.  Bernd Fabritius * Kanzlei
Keplerstr. 8,
81679 München
Telefon: 089/ 98 29 06 - 50
Fax: 089/ 98 29 06 - 52
E-Mail: ra@fabritius.de
Homepage: http://www.fabritius.de/

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