Sozialgericht Mannheim: Reduzierung der Rente um 30 % (Auszüge)Entscheidung vom 14. August 1996TatbestandDer Kläger beantragt, .... die Kürzung der Entgeltpunkte um 30 % zurückzunehmen.Der Beklagten-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen. ... EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die Beklagte hat zu Recht die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt.Nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) sind die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen. Gemäß Artikel 6 § 4 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - ist diese Regelung dann anzuwenden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem 31.12.1990 genommen wurde. Da der Kläger erst am 21.04.1992 ins Bundesgebiet zugezogen ist, war die Kürzungsbestimmung nach § 22 FRG anzuwenden. Dabei liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vor. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, willkürlich gleiches ungleich oder ungleiches gleich zu behandeln. Dennoch hat der Gesetzgeber einen weitgehenden Gestaltungsspielraum zur Regelung der zu ordnenden Lebensverhältnisse. Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verboten, von einem bestimmten Stichtag ausgehend Rentenberechnungen neu zu regeln. Die Klage war daher unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. KommentarIn der Klage (vgl. Verfassungsbeschwerde gegen die 30 % Reduzierung) wurde auch beanstandet, dass der Gesetzgeber eine unzulässige Unterscheidung zwischen Bundesdeutschen und Aussiedlern (mit Ausnahme von den Aussiedlern, die aus Polen kommen) unternimmt. Die Rentenversicherung beruht auf dem Generationenvertrag (Umlageverfahren) und ist daher nicht mit einer Lebensversicherung vergleichbar (vgl. Fremdrente: eine ungerechtfertige Leistung?). Es ist bezeichnend, dass das Gericht nicht darauf eingeht.
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