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Die 40% Kürzung im Fremdrentenrecht
– vom BVerfG entschieden (1
BvL 9/00, 13.6.2006)
Am 13.6.2006 hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Kürzungen gem. § 22 Abs. 4 FRG entschieden: für
rentennahe Jahrgänge ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2007
Übergangsvorschriften zu schaffen. Offene Verfahren bleiben so lange ausgesetzt.
Bestandskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben von der Entscheidung für Zeiten
vor der Bekanntgabe unberührt, wobei es dem Gesetzgeber freigestellt bleibt,
auch diese Verfahren in die Übergangsvorschriften einzubeziehen.
Vorerst sei auf folgende Verfahrenslage hingewiesen:
Renten- und Kontenklärungsbescheide werden als Verwaltungsakte nach den
Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unanfechtbar soweit sie nicht mit
dem Widerspruch und dann ggf. mit der Klage angegriffen werden. Zur Korrektur
von Bescheiden, die nach dem SGG unanfechtbar sind, enthält das Sozialgesetzbuch
X (SGB X) in den §§ 44 ff SGB X Spezialregelungen. Wenn ein Bescheid nicht
innerhalb der Widerspruchsfrist auf alle Fehler geprüft und diese im
Widerspruchsverfahren angegriffen worden sind, dann kann nach Eintritt der
Bestandskraft nur noch ein Verfahren gem. § 44 SGB X eingeleitet werden. Hierbei
wird lediglich Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides
geprüft. Für spätere Änderungen der Sach- oder Rechtslage ist § 48 SGB X
einschlägig.
Diese Prüfung gestaltet sich im Bereich des Fremdrentenrechtes sehr kompliziert,
dafür ist umfangreiches Fachwissen sowie die Fähigkeit erforderlich, Lebensläufe
und belegende (regelmäßig fremdsprachige) Unterlagen hierzu ausreichend zu
würdigen und rechtlich (sowohl nach dem Fremdrentenrecht als auch wegen der
Zusammenhänge hierzu nach dem Recht des Herkunftslandes) einzuordnen. Abzuraten
ist aus obigen Gründen davor, die Entscheidung über die Anfechtung eines
Bescheides in Rentensachen mit derart weitreichenden Folgen selbst zu treffen
oder auf Vertreter zu übertragen, denen die oben angesprochenen und nötigen
Kenntnisse fehlen.
Für den Fall der 40%-Kürzung ist § 48 SGB X zu beachten. Hier wird auch bei
Bestandsfällen ab Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG die Rente neu
berechnet werden, wenn der Fall von den Übergangsvorschriften erfasst wird und
diese keine rückwirkende Anwendung regeln sollten. Wer also den Bescheid bis zur
Bekanntgabe der Entscheidung nicht fristgerecht angegriffen hat, kann sich
nunmehr für Zeiten danach auf § 48 Abs. 1 SGB X berufen.
Weiter sind Kostenerstattungsvorschriften (§§ 63 SGB X, 193 ff SGG) zu beachten,
die im Falle der Fristversäumnis und Verfahrensführung gem. § 44 SGB X keine
Kostenerstattung vorsehen.
RA Bernd Fabritius
Dozent für Sozialverfahrensrecht und Sozialprozeßrecht an
der
Fachhochschule für Verwaltung Meißen; Rechtsanwalt
RA
Dr. Bernd Fabritius * Kanzlei
Keplerstr. 8,
81679 München
Telefon: 089/ 98 29 06 - 50
Fax: 089/ 98 29 06 - 52
E-Mail:
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