Siebenbürger Sachsen - Ein Porträt
Generative Künstliche Intelligenz (GenKI) vernetzt
siebenbürgisch-sächsisches Kulturerbe: Chancen und Gefahren
für die Aneignung, Bewahrung und Weiterentwicklung

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Einleitung Geschichte Kulturerbe Standortbestimmung

14. Kapitel: Vom Niedergang einer Minderheit:
Die Siebenbürger Sachsen unter kommunistischer Herrschaft (1944–1989)

Hannelore Baier


"Der Letzte schaltet das Licht ab". Obwohl Sprache, Kultur und Traditionen in den fünf Jahrzehnten Kommunismus erhalten blieben, reiste die Mehrheit der Sachsen nach fast neun Jahrhunderten Geschichte in Siebenbürgen aus. Am 23. August 1944 trat Rumänien aus der Allianz mit Hitler-Deutschland aus und an die Seite der Alliierten. Mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands am 12. September 1944 erfolgte die Weichenstellung für die sowjetische Machtübernahme im Land. Dieser folgte die kommunistische Umgestaltung der Gesellschaft.

Im Folgenden wird die Lage der deutschen Minderheit und insbesondere der Siebenbürger Sachsen im kommunistischen Rumänien dargestellt. Eingegangen wird auf (1) die kollektiven Bestrafungsmaßnahmen und deren Folgen für die soziale Struktur und Transformation der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaft, (2) die Minderheiten-, Bildungs- und Kulturpolitik, (3) die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien (EKR) und das siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe, (4) die Verfolgung durch die Securitate und schließlich (5) die Familienzusammenführung und den Freikauf.


14.1 Kollektive Bestrafungsmaßnahmen Seitenanfang

In der Folge des Austritts Rumäniens aus dem Bündnis mit Hitler-Deutschland wurden die rumänischen Staatsbürger deutscher Herkunft auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit als mitverantwortlich für den Krieg und dessen Folgen betrachtet. Die juristische Grundlage dafür, dass alle Rumäniendeutschen als Kollaborateure Hitler-Deutschlands verfolgt werden konnten, boten Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 3884 von November 1940 zur Gründung der Deutschen Volksgruppe in Rumänien (DViR) (Baier 2005: 89f).

In den Jahren 1944–1947 wurden gegen sie kollektive Bestrafungsmaßnahmen getroffen, einschließlich gegen die deutschen Sozialdemokraten und Kommunisten, die gegen den Faschismus gekämpft hatten. Eine Vertreibung fand nicht statt.


14.1.1 Zwangsarbeitslager Seitenanfang

Am 19. Februar 1945 sandte General W.P. Winogradow, der stellvertretende Vorsitzende der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Zuschrift Nr. A/192 an den rumänischen den Ministerpräsidenten Nicolae Rădescu. In ihr war die Mobilisierung „aller Deutschen, die sich in der Vergangenheit den Aushebungen entzogen haben“ nach denselben Kriterien wie bei der Aushebung zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion vorgesehen. Die Ausgehobenen wurden in Arbeitsbataillone und -kolonien im Inneren des Landes geschickt. Die Maßnahme sollte unter rumänischem Militärkommando erfolgen. Bis 1948 wurden Personen deutscher Herkunft, auch jenseits der festgelegten Altersgrenzen, wiederholt ausgehoben und zum Arbeitseinsatz auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder in Bergwerke gesandt. Statistiken des Innenministeriums zufolge lag die maximale Anzahl der sich in Arbeitslagern im Inneren des Landes befindlichen Deutschen im März 1946 bei 6.336 Personen. Die Bedingungen waren unvergleichbar besser als in der Sowjetunion.

In diese Arbeitslager wurde auch der Großteil jener interniert, die trotz geltendem Verbot, ins Land kamen und wegen des illegalen Grenzübertritts festgenommen worden waren. Es waren dies ehemalige Mitglieder in deutschen Armee- und SS-Verbänden, 1940 aus der Bukowina Umgesiedelte oder nach dem 23. August 1944 Geflüchtete, aber auch aus der Deportation in der Sowjetunion in die Ostzone gebrachte Personen, die zu ihren Familien zurückzukehren versuchten. Zwischen Sommer 1945 und bis 1947 herrschten widersprüchliche Polizei- und Grenzverfügungen und die Festnahmen erfolgten oftmals willkürlich. Jene, denen der Grenzübertritt glückte, mussten daheim versteckt leben, um nicht gefasst zu werden. Ab 1947 durften die über die Westgrenze Gekommenen in die Heimatorte zurückkehren, wo sie sich jedoch regelmäßig bei der Polizei oder Gendarmerie melden mussten (Baier 2016: 95-109).

1950 wurde die Generaldirektion des Arbeitsdienstes (Direcția Generală a Serviciului Muncii – DGSM, Dekret Nr. 2/14.01.1950) konstituiert. Die Direktion erließ widersprüchliche Bestimmungen, die schließlich im Gesetz Nr. 1554 vom 22. August 1952 zur Organisation der Arbeitskolonien, Zwangsdomizile und Arbeitsbataillone vereinheitlicht wurden. In Zwangsarbeitslager wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren zahlreiche Politiker der Zwischenkriegszeit, Unternehmer, Intellektuelle sowie ehemalige Mitglieder der DViR der Siebenbürger Sachsen, oftmals anhand fingierter Anschuldigungen, interniert. Hans Otto Roth (1890–1953), seit 1919 Repräsentant der Siebenbürger Sachsen im rumänischen Parlament und Landeskirchenkurator der EKR, starb 1953 im Arbeitslager.

Zwischen 1950 und 1961 mussten die Angehörigen der deutschen Minderheit den Militärdienst in Arbeitseinheiten leisten. Sie wurden aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als „unwürdig“ für den Dienst an der Waffe beziehungsweise die Vaterlandsverteidigung betrachtet und mussten „Dienst am Spaten“ leisten.


14.1.2 Enteignungen Seitenanfang

Artikel 15 des Waffenstillstandsabkommens sah die sofortige Auflösung aller Organisationen faschistischer Prägung vor. Die Deutsche Volksgruppe in Rumänien (DViR) wurde durch Dekret-Gesetz Nr. 485/6.10.1944 aufgelöst. Die rumänische Regierung beschloss, deren Eigentum sowie jenes der als Kriegsverbrecher eingestuften Personen in Staatseigentum zu überführen und nicht für das Begleichen der Kriegsschulden an die Sowjetunion zur Verfügung zu stellen. Das in den Besitz der DViR gelangte Privat- oder Gemeinschaftseigentum der Sachsen wurde beschlagnahmt, einschließlich die Schulgebäude und Pfarrhäuser der EKR (Baier 2026: 266f).

Artikel 8 des Waffenstillstandsabkommens verfügte die Sicherstellung des „Feindvermögens“, zu welchem Zweck im Februar 1945 (Gesetz 91) die Kasse zur Verwaltung und Überwachung des Feindvermögens (CASBI - Casa de Administrare și Supraveghere a Bunurilor Inamice) gegründet wurde. Zu ihren Befugnissen gehörte die Verwaltung auch der beweglichen und unbeweglichen Güter der juristischen und physischen Personen deutscher oder ungarischer Nationalität, sowie die Kontrolle der Verwaltung von Handels- oder Industriegesellschaften, deren Kapital zu mindestens 20 % Personen der oben erwähnten Kategorien gehören. In den Unternehmen deutscher Eigentümer wurden Verwalter eingesetzt, die die widersprüchlichen Anordnungen der Alliierten Kontrollkommission befolgen mussten. Absicht war, die Wirtschaft des Landes unter die Kontrolle der sowjetischen Interessen zu stellen. Die Kasse zur Verwaltung des Feindvermögens wurde 1948 aufgelöst (Klein 1995: 83-86, 121; Banu 2004: 81-91).

Die Verstaatlichung der Industrie, Banken, Versicherungs- und Verkehrsgesellschaften erfolgte aufgrund des Nationalisierungsgesetzes vom 11. Juni 1948. Für die Unternehmen der Rumäniendeutschen bedeutete das Gesetz den juristischen Schlusspunkt. 1950 wurde mittels Nationalisierungsdekret Nr. 92 die seit zwei Jahren stattfindende Beschlagnahmung von Immobilien ehemaliger Unternehmer, Grundbesitzer oder Würdenträger aber auch von Hotels sowie Villen, darunter auch jene in Kurorten, rechtskräftig.

Am schlimmsten wurde die sächsische Bevölkerung von der sogenannten Agrarreform getroffen, da rund 70 Prozent der Mitglieder im ländlichen Raum lebten. Das Dekret-Gesetz Nr. 178/23.03.1945 war eine populistische Maßnahme der am 6. März 1945 eingesetzten Regierung Petru Groza, um Ackerland an arme Bauern verteilen zu können.

Das Agrarreformgesetz und seine Durchführungsbestimmungen gehören zu den sehr wenigen legislativen Bestimmungen, in denen die rumänischen Staatsbürger „deutscher ethnischer Herkunft“ als Kategorie erwähnt werden. Als Mitschuldigen am „Desaster des Landes“ sollte ihr landwirtschaftliches Eigentum jeglicher Art in den Besitz des Staates übergehen. Von der Enteignung ausgenommen waren nur jene, die nachweisen konnten, der DViR nicht angehört zu haben, sowie jene, die in der rumänischen Armee gekämpft hatten bzw. deren Witwen. Die Wohnhäuser wurden als „totes Inventar“ eingestuft und mussten ebenfalls den neuen Eigentümern überlassen werden (Baier 2005: 83-116, Weber 2015: 90-95, 97, 112f, 131-134,141f, 163). Vom Gesetzgeber als Bestrafungsakt der deutschen Minderheit angedacht, entwickelte sich die Agrarreform aufgrund der drakonischen Maßnahmen und der zahlreichen Übergriffe bei der Umsetzung in einen repressiven Akt (Șandru 2009: 339-343).

Infolge der Agrarreform wurde die wirtschaftliche Grundlage der sächsischen Dorfbevölkerung zerstört, sie führten jedoch auch zu einem drastischen Niedergang des gesamten landwirtschaftlichen Ertrags. Die neuen Eigentümer, darunter aus anderen Landesteilen geholte „Kolonisten“, hatten weder die Kenntnisse noch oftmals den Willen, den erhaltenen Boden zu bearbeiten, so dass die Felder brach lagen – oder von den enteigneten Besitzern für einen Ernteanteil bewirtschaftet wurden.

Mehrere Sprecher der KP sahen in der Agrarreform auch ein Instrument zur „Zerstörung des Hitlerismus“ in den deutschen Gemeinschaften. Um desgleichen Spannungen und Konflikte zwischen neuen und ehemaligen Eigentümern zu vermeiden, wurde nach einer politischen und wirtschaftlichen Problemlösung gesucht. Den Plan dafür stellte Landwirtschaftsminister Traian Săvulescu in der Ministerratssitzung am 10. Januar 1947 vor. Seiner Mitteilung zufolge waren durch die Agrarreform 95 % der Sachsen und Schwaben gehörenden Flächen enteignet worden. Er unterbreitete folgendes Konzept: a) den Kriegsinvaliden, die an der Westfront gekämpft hatten, sowie deren landlosen Witwen und Waisen Boden zuzuteilen (was in der Agrarreform vorgesehen, doch nicht umgesetzt worden war); b) die restlichen Personen „in die Überschwemmungsgebiete der Donau“ umzusiedeln, wo sie auf den trocken gelegten Flächen Boden erhalten; c) die Handwerker der Dorfbevölkerung auf Staatsfarmen oder anderen Farmen einzusetzen (Baier 2005: 119-127; Weber 2015: 196-203).

Zu der Umsiedlungsaktion kam es trotz detaillierter Vorbereitung durch das Innenministerium nicht. Die Gründe waren organisatorischer und pragmatischer Natur: Zum einen wurde festgestellt, dass die für eine so zahlreiche Bevölkerung benötigten Flächen fehlten – in einer Statistik von 1948 wurde die Zahl der enteigneten sächsischen und schwäbischen Familienoberhäupter mit 47.650 angegeben – und die für ihre Umsiedlung benötigten „zirka 480 Züge zu 50 Waggons“ konnten nicht bereitgestellt werden. Zum anderen wurde zwischenzeitlich erkannt, dass ein Vertreiben der sächsischen Dorfbevölkerung aus den angestammten Gebieten noch größere Schäden verursachen würde (Baier 2016: 109-118).

Mit der Begründung, Wohnraum für die Arbeiter zu schaffen, fanden 1952 Zwangsevakuierungen aus dem Burzenland statt, von denen auch politisch gebrandmarkte Rumäniendeutsche betroffen waren.
14.1.3 Politische Rechtlosigkeit Seitenanfang

In Vorbereitung der Friedenskonferenz und der Bemühungen um Rückerlangung des infolge des Zweiten Wiener Schiedsspruchs an Ungarn abgetretenen Nordsiebenbürgen wurde am 6. Februar 1945 das Nationalitätenstatut verabschiedet, das den nationalen Minderheiten breite Rechte zuerkannte. Die mit sowjetischem Druck am 6. März 1945 eingesetzte Regierung Petru Groza ergänzte das Statut durch Dekrete, welche Strafen für Verstöße dagegen vorsahen und den „abwertenden“ Begriff „Minderheit“ durch „mitwohnende Nationalität“ ersetzten. Die Rumäniendeutschen waren bis zum Jahresende 1948 als „mitwohnende Nationalität” nicht anerkannt.

In der Zeitspanne 1944–1948 wurde Personen deutscher Herkunft das Organisationsrecht verwehrt, über das andere Nationalitäten verfügten. Sowohl bedeutende Politiker aus der Zwischenkriegszeit als auch Sozialdemokraten oder Gewerkschafter versuchten Organisationen und Verbände zwecks politischer Vertretung zu gründen. In Hermannstadt hatte der Sozialdemokrat Rudolf Mayer den Sächsischen Demokratisch-Antifaschistischen Volksverband gegründet, im Dezember 1946 erhielt er die Verfügung, die Tätigkeit einzustellen (Baier 1996: 74-78).

Die rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit waren von den allgemeinen Wahlen 1946 ausgeschlossen.


14.1.4 Folgen für die soziale Struktur und Transformation der Gemeinschaft Seitenanfang

Bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren rund 75 % der Deutschen in Rumänien in der Landwirtschaft tätig (Gündisch 1998: 227). Durch die Landreform wurden fast alle des gesamten Besitzes enteignet. Einige arbeiteten für einen Ernteanteil auf ihren einstigen Feldern für die neuen Besitzer, insbesondere die jüngeren Leute fanden jedoch Arbeit auf Baustellen oder in den Fabriken der Städte. Je nach Entfernung zum Ursprungsort pendelten sie zu den Arbeitsstellen oder ließen sich in den Städten nieder.

Bei der Volkszählung 1956 betrug der Anteil der in der Landwirtschaft beschäftigten Deutschen nur noch 22 % – jener der Gesamtbevölkerung lag bei 58,4 %. Hatten sich die Siebenbürger Sachsen insbesondere dadurch kennzeichnet, dass sie selbstständigen Tätigkeiten nachgingen, waren in den 1950er-Jahren, auch infolge der Enteignung der Werkstätten, nur noch ca. 14 % selbstständig (Gündisch 1998: 227). Bei der Volkszählung 1956 gaben 57,2 % der Rumäniendeutschen an, Arbeiter zu sein – mehr als der doppelte Landesdurchschnitt von 23,7 %. Auch lebten inzwischen fast 50 % der Deutschen in Städten – verglichen mit 31 % der Gesamtbevölkerung (Poledna 2018: 261f, 279). In einer KP-internen Dokumentation wird der Prozentsatz der deutschen Arbeiter aufgrund der Volkszählung von 1966 mit 58 % (Landesdurchschnitt 40 %) und der Bauern mit 20 % (Landesdurchschnitt 43,8 %) angegeben (ANR: CC al PCR, 36/1974, 8).

Infolge der Agrarreform hatte eine soziale und berufliche Umstrukturierung eingesetzt, die in der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaft tiefer ging als bei der Restbevölkerung. Die tradierte bäuerliche Lebensform wich einem neuen Tages- und Arbeitsrhythmus, die Niederlassung in Städten führte zur Lockerung der herkömmlichen gesellschaftlichen Strukturen, es setzten Veränderungen in der Wohn- und Alltagskultur sowie im Brauchtum ein (Gündisch 1998: 227).


14.2 Minderheiten-, Bildungs- und Kulturpolitik Seitenanfang

14.2.1 Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ Seitenanfang

 Die als „Rehabilitierung“ bezeichnete Zuerkennung der Bürgerrechte und Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ setzte nach der Annahme der Resolution der II. Vollversammlung des Zentralkomitees (ZK) der KP vom 10.–11. Juni 1948 und der Resolution des Politbüros zur nationalen Frage von Dezember 1948 ein. Die Angehörigen der deutschen Minderheit wurden im Sinne der Stalin`schen Nationalitätenpolitik als „mitwohnende Nationalität“ anerkannt: Sie erhielten Staatsbürger- und breite kulturelle Rechte, als Gemeinschaften jedoch weder organisatorische noch wirtschaftliche Eigenständigkeit und Selbstbestimmungsrechte, wie sie dies über Jahrhunderte gehabt hatten. Künftighin wurden sie denselben Maßnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung in die sozialistische rumänische Einheitsnation unterworfen wie die restliche Bevölkerung und das bedeutete Überwachung, Drangsalierung und Zwang.

Am 13. Februar 1949 fand die Gründung des Deutschen Antifaschistischen Komitees (DAK) statt. Ihr Presseorgan, die landesweit vertriebene deutschsprachige Tageszeitung Neuer Weg, erschien einen Monat später. Als Instrument der KP geschaffen, das die Integrierung der deutschen Gemeinschaften in den Arbeiter- und Bauernstaat gewährleisten sollte, setzte sich das DAK, im Rahmen der Möglichkeiten, auch für die Verbesserung der Lage der Rumäniendeutschen ein. Die Sprecher und Funktionäre des DAK stammten aus den Reihen der Mitglieder der KP oder waren Gewerkschafter, die in den Kriegsjahren teilweise mit führenden rumänischen KP-Mitgliedern im Gefängnis gewesen waren. Das DAK wurde zu Beginn des Jahres 1953 vor dem Hintergrund von Stalins antisemitisch fundiertem Verfolgungswahn aufgelöst.

Nach der Auflösung des DAK befassten sich beim ZK der RKP angesiedelte Kommissionen mit den Fragen der mitwohnenden Nationalitäten. Eigene Organisationen erhielten die nationalen Minderheiten erst im November 1968 wieder, im Fall der Deutschen war es der Rat der Werktätigen deutscher Nationalität. Sein langjähriger Vorsitzender war Eduard Eisenburger (1928–1990), der als Jugendlicher die Evakuierung aus Nordsiebenbürgen, die Deportation in die Sowjetunion sowie die Enteignung erlebt hatte und inzwischen Mitglied im ZK der RKP und Staatsrat war (Baier 2014: 121-143).

Nach der Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ durften die Rumäniendeutschen sich 1950 an den Wahlen beteiligen. In die Volksräte wurden auch Siebenbürger Sachsen „gewählt“. Konkret handelte es sich um das Entsenden von vorher genau geprüften Personen entsprechend der prozentualen Repräsentanz der Deutschen in der Ortschaft oder Verwaltungseinheit. Viele der Personen mit „gesunder sozialer Herkunft“ behaupteten sich im Beruf und erhielten nach und nach verantwortungsvolle Posten (Baier 2026: 273f).

Den Beschluss, einige im Verlauf der Agrarreform gegenüber den Deutschen begangene Fehler wieder gutzumachen, fasste das Politbüro des ZK der KP im September 1953. Angedacht wurde ein Dekret, aufgrund dessen Boden aus der Staatsreserve zur Verfügung gestellt wird, um an enteignete Bauern verteilt zu werden, mit dem sie in die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) eintreten. Auch sollten denjenigen die Häuser rückerstattet werden, die einen Beschäftigtenstatus hatten. Das Dekret Nr. 81 wurde am 18. März 1954 verabschiedet, erst am 22. Mai 1956 jedoch erklärte sich das Politbüro erneut mit der Rückgabe der Häuser sowie der Zuteilung von Bodenflächen, um LPGs zu konstituieren, einverstanden. Danach begann die Rückerstattung der Häuser schleppend. Nicht zurückgegeben wurden Gebäude, in denen staatliche Institutionen untergebracht waren oder an Personen, die als ehemalige „Ausbeuterelemente“ betrachtet wurden (Baier 2005: 147-154, 160f).


14.2.2 Bildungs- und Kulturpolitik  Seitenanfang

Auch während der Jahre der politischen Rechtlosigkeit verfügten die Siebenbürger Sachsen über eingeschränkte kulturelle Rechte. Es konnte Unterricht in deutscher Sprache in Schulen stattfinden, die erneut in der Trägerschaft der EKR standen und durch eine Anordnung des Bildungsministeriums von 1946 als konfessionelle Schulen anerkannt waren. Sie wurden jedoch von den neuen Behörden mit Argwohn betrachtet, da Lehrer, Bücher und Unterrichtsmethoden aus der Zeit der DViR stammten (Jikeli 2007: 76-81).

Nach der Verstaatlichung des Bildungssystems im August 1948 gingen die deutschsprachigen Schulen in die Trägerschaft des Staates über, blieben jedoch als eigenständige Bildungsstätten oder als Abteilungen mit deutscher Unterrichtssprache an rumänischen Schulen erhalten. Der Unterricht erfolgte ab nun aufgrund des vom Bildungsministerium ausgegebenen, der Staatsideologie konformen, Lehrplans. Im Zuge der „Rehabilitierung“ der deutschen Minderheit erfolgte eine Ausweitung des Bildungssystems mit deutscher Unterrichtssprache. Einer Statistik der KP zufolge besuchten im Schuljahr 1973/1974 insgesamt 60.467 Kinder 333 Kindergärten, 360 Schulen (Klassen 1-8), 17 Gymnasien (Klassen 9-12) sowie ein Pädagogisches Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache. Die deutschsprachigen Berufsschulen waren abgeschafft worden (ANR: CC al PCR, 36/1974, 8f).

Hatte der sowjetische Einfluss zunächst auch die Bildungs- und Kulturpolitik beeinflusst, setzte ab Ende der 1950er-Jahre eine als Entstalinisierung dargestellte Rückbesinnung auf nationale rumänische Kulturwerte ein. In diesem Zusammenhang wurden die deutschen Schulen ab dem Schuljahr 1959/1960 mit rumänischen Schulen zusammengelegt (Jikeli 2007: 96). Zu den weiteren Maßnahmen gehörte die Zuteilung von Hochschulabsolventen, die des Deutschen nicht mächtig waren, als Lehrer in deutschsprachige Schulen. Auch infolge der zunehmenden Ausreise der deutschsprachigen Lehrer nahm die Zahl der nicht in der Muttersprache unterrichteten Fächer zu.

In deutscher Sprache erschienen zunächst nur Übersetzungen aus der Sowjetliteratur oder Werke proletarischer Kultur. Nach einem 1954 in Bukarest organisierten Treffen mit rumäniendeutschen Autoren und Intellektuellen betreffend die Orientierung in der Kulturtätigkeit wurden erneut Autoren der Zwischenkriegszeit publiziert. Desgleichen setzte eine breite Förderung der authentischen Werte in Literatur, Kunst und Brauchtum ein. Diese wurden jedoch im Zuge der Etablierung des Nationalkommunismus und sodann der „Homogenisierungspolitik“ von Nicolae Ceaușescu zu großen Teilen zurückgenommen.

Verliehen wurden kulturelle Rechte im Stalinismus, um die Propaganda in der eigenen Sprache mit instrumentalisierten Inhalten effektiv zu machen. Der staatlich kontrollierte Schulunterricht in der Muttersprache sowie die Publikationen sollten die Voraussetzung für ein möglichst tiefgehendes ideologisches Eindringen schaffen und Teile der Bevölkerung für die „neue Gesellschaftsordnung“ gewinnen. Da diese „Umerziehung“ bei den Siebenbürger Sachsen nach mehreren Jahren der pauschalen Diskriminierung einsetzte, Jahre, in denen der Widerstand gegen die staatlichen Verfügungen gewachsen war und eine Rückbesinnung auf die Werte der Zwischenkriegszeit stattgefunden hatte, war die Wirkung dieser offiziellen Politik gering.


14.3 Die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A. B.) in Rumänien
und das siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe
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14.3.1 Die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A. B.) in Rumänien Seitenanfang

Im August 1948 erschien das neue Kultusgesetz (Dekret Nr. 177) auf Grund dessen nur jene Glaubensgemeinschaften anerkannt wurden, die sich der Kontrolle durch den Staat unterwarfen. Die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien (EKR) passte ihre Kirchenordnung an und wurde als Kultus anerkannt. Somit konnte sie den vorrangig aus Siebenbürger Sachsen bestehenden Gemeinschaften Zuflucht und Hilfe bieten. Als eine den ideologischen Prinzipien des kommunistischen Staates entgegengesetzt wirkende Einrichtung war die EKR jedoch einer genauen Überwachung und versuchter Bevormundung ausgesetzt. Da sie als identitätsfördernde und den Zusammenhalt sichernde Einrichtung der atheistischen, totalitären Politik im Wege stand, wurde sie von der kommunistischen Propaganda als das Haupthindernis für die Integration der Siebenbürger Sachsen in den kommunistischen Transformationsprozess der Gesellschaft betrachtet und drangsaliert (Baier 2022: 49-54).

Um die Traditionen fortführen zu können, wies Bischof Friedrich Müller (1945–1969) die Pfarrer an, die von der DViR teilweise aufgelösten kirchennahen traditionellen Organisationsformen der Jugendlichen – Bruder- und Schwesternschaften – sowie der verheirateten Paare – Nachbarschaften – wiederzugründen. Gegenüber den Verbotsanordnungen des kommunistischen Staates führte er Paragraf 20, Artikel 5 der vom Ministerrat genehmigten Kirchenordnung an. Dieser besagte, die Pfarrer hätten „Sorge zu tragen für die sittliche und religiöse Erziehung der Jugend im Rahmen der Evangelischen Kirche A. B. in der Rumänischen Volksrepublik nach ihren Lehren und Überlieferungen“ (Baier 2022: 114-116).

1949 wurde das Evangelisch-Theologische Institut als Zweig des Vereinigten Protestantischen Instituts in Klausenburg gegründet, wo ab nun die bis dahin im Ausland ausgebildeten evangelischen Pfarrer ihre Ausbildung erhielten. 1955 wurde der EKR das 1945 requirierte Bischofshaus in Hermannstadt zurückerstattet. In diesem waren künftighin der Amtssitz des Bischofs und die Pfarrerausbildungsstätte untergebracht (Baier 2022: 41, 75).


14.3.2 Das siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe  Seitenanfang

Die Nutzung der Kirchen und Kirchenburgen als religiöse Einrichtungen förderte deren Instandhaltung und bewahrte sie vor dem Verfall. Renovierungen von Kirchenanlagen wurden auch von Seiten des Staates finanziert. Das immaterielle Kulturgut wurde – trotz staatlicher Kontrolle – im Schulunterricht aber auch in den wiederbelebten Bruder-, Schwestern- und Nachbarschaften weitervermittelt und bei der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland mitgenommen, wo es weitergepflegt wird.

Staatlicherseits wurde das immaterielle Kulturgut in dem 1956 in Hermannstadt gegründeten, der Rumänischen Akademie unterstellten Forschungsinstitut gefördert, dessen Schwerpunkt in der Erforschung der Geschichte und Traditionen der Deutschen in Rumänien lag. In seinem Rahmen arbeitete ein Team an der Herausgabe des Siebenbürgisch-Sächsischen Wörterbuchs, zeichnete in seiner Feldforschung jedoch auch Sagen, Märchen und den Wortlaut der Mundart auf. Die Geschichtsschreibung war ideologisch geprägt, es konnten jedoch auch Forschungen zu Themen des Mittelalters sowie wertvolle Literaturforschungen erfolgen. Veröffentlicht wurden die Ergebnisse dieser und anderer Recherchen nicht bloß in Büchern, sondern auch in der seit 1958 erscheinenden Fachzeitschrift des Instituts, den Forschungen zur Volks- und Landeskunde.

Außer der Tageszeitung Neuer Weg erschien 1957 in Kronstadt wöchentlich die Volkszeitung. Nach der administrativ-territorialen Neueinteilung Rumäniens in Verwaltungskreise im Jahr 1968 wurde diese in Karpatenrundschau umbenannt und in Hermannstadt die Hermannstädter Zeitung gegründet. Letztere musste 1970, nach dem Verbot, Ortsnamen zu verwenden, die phonetisch oder sinngemäß in den Minderheitensprachen nicht mit den rumänischen übereinstimmten, in Die Woche umbenannt werden. All diese Publikationen veröffentlichten neben dem offiziellen Pflichtteil vielfältige Beiträge zur Traditionspflege und Kultur. Seit 1969 gab es zudem den Kriterion-Verlag, der Bücher ausschließlich in Sprachen der mitwohnenden Nationalitäten herausbrachte und der insbesondere in den 1970er-Jahren über ein breitgefächertes Angebot an guter Literatur in deutscher Sprache verfügte (Baier 2026: 276f).

1956 nahm die deutsche Abteilung am Staatstheater Hermannstadt ihre Vorstellungen wieder auf. In ihr Repertoire gehörten außer Bühnenwerken der deutschen Klassik auch Mundartstücke und -vorstellungen.

Wiederbelebt wurden ab Ende der 1950er-Jahre die Brauchtumsfeste. Waren Trachtengruppen und Volkstänze zunächst zu Propaganda-Zwecken als Zeichen der „Völkerverbrüderung“ und Gewährung der Minderheitenrechte genutzt worden, durften in den 1960er-Jahren wieder Kronenfeste, Urzellauf, Pfingstkönigin u.a. veranstaltet werden.

1976 wurde die kommunistische Massen-Kulturveranstaltung „Preis dir, Rumänien“ (Cântarea României) ins Leben gerufen, in ihrem Rahmen fand das Gründen weiterer Chöre, Theater- und Volkstanzgruppen in deutscher Sprache oder Mundart statt. Die von der Propaganda-Abteilung überwachte und bevormundete Kulturtätigkeit behinderte die freie Entfaltung der authentischen kulturellen Werte, doch konnten die Sprache und das Kulturerbe bewahrt werden (Baier 2026: 276f).


14.4 Verfolgung durch die Securitate Seitenanfang

Neben der Überwachung und Bevormundung der deutschen Gemeinschaften durch die KP-Strukturen, erfolgte die Observierung durch den Sicherheitsdienst. Motive waren die politische und soziale Vergangenheit, die Bestrebungen, eigene Wege zu suchen, um die Identitätsprobleme der Minderheit zu formulieren (Țârău 2014: 178) sowie die Kontakte zum „imperialistischen“ Ausland. IAb den 70-gern Jahren kamen die Ausreisebestrebungen hinzu (Moldovan 2014: 134-146).

In den Strukturen der 1948 konstituierten Securitate (wie in der bis dahin bestehenden Siguranța) gab es für die nationalen Minderheiten zuständige Dienste und Offiziere im Rahmen der Direktion Inlandsüberwachung (Oprea 2008: 51f). Die Rumäniendeutschen wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren unter dem Signum „deutsche Nationalisten“ (naționaliști germani) und später als „faschistische deutsche Nationalisten“ (naționaliști fasciști germani) beobachtet und verfolgt (Moldovan 2014: 137). In den Augen der Securitate blieb die deutsche Minderheit aufgrund ihrer politischen Vergangenheit eine nationalistische und faschistische Gefahr. Observierungs- und Verfolgungsakten wurden Mitgliedern in der NS-Arbeiterschaft (deren Karteikarten gefunden worden waren) oder Amtsträgern in den Strukturen der DViR, die bis in die 1970er-Jahre immer wieder rekonstituiert wurden, angelegt.

Einen Grund zur Observierung bot bei den Siebenbürger Sachsen die Mitgliedschaft in den traditionellen Bruder-, Schwester- und Nachbarschaften. Nach eigenen Statuten organisiert, wurden sie von der Securitate als „geheime Organisationen“ bzw. „mystisch-nationalistische“ Tätigkeit gedeutet (Baier 2022: 62). Verfolgungen, Verhaftungen und Prozesse fanden aufgrund ideologisch bestimmter Schuldzuweisungen Anfang der 1950er-Jahre gegen ehemals politisch Aktive oder Besitzhabende statt (Țârău 175-178). Im Kontext der Einschüchterungs- und „Disziplierungs“-Maßnahmen der Gesellschaft nach dem Ungarn-Aufstand 1956 wurden Gruppenprozesse inszeniert. Die aufsehenerregendsten waren der „Schwarze-Kirche“-Prozess um den Kronstädter Stadtpfarrer Konrad Möckel (Möckel 2011: 296-311) und der „Schriftsteller“-Prozess (Motzan/Sienerth 1993: 301-403).


14.5 Familienzusammenführung und Freikauf Seitenanfang

Infolge der Kriegswirren, aber auch des Verbots für ehemalige Angehörige der Waffen-SS- und zeitweilig auch für Geflüchtete, ins Land zurückzukehren, gab es nach dem Zweiten Weltkrieg zahlreiche Familien, deren Mitglieder durch den Eisernen Vorhang getrennt lebten. Bestanden hat zunächst sowohl der Wunsch, in die Heimat zurückzukehren, als auch jener, die in Rumänien verbliebenen Familienmitglieder nach Deutschland oder Österreich zu holen. Auszureisen versuchten sodann Personen, die wegen ihrer politischen oder sozialen Vergangenheit Verfolgungen und Benachteiligungen ausgesetzt waren. Als Vertreter der Zentralen Rechtsschutzstelle im Auswärtigen Amt, bemühte sich in den 1950er-Jahren der Anwalt Ewald Garlepp in Kooperation mit Mitarbeitern der Securitate, die sich als Anwälte ausgaben, gegen Devisenzahlungen Ausreisegenehmigungen zu erwirken. (Dobre et. all. 2011: 53-62; Baier/Meinhardt 2013: 23-39).

Die Bemühungen um Zusammenführung der durch den Eisernen Vorhang getrennten Familien intensivierten sich mit Beginn der Organisierung der landsmannschaftlichen Verbände in Deutschland. Deren Sprecher drängten deutsche Politiker, die Problematik in bilateralen Gesprächen mit der rumänischen Seite zu klären, zumal es die legale Grundlage hierfür gab: Gemäß Artikel 16, Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1949 konnten die „Volksdeutschen“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit den deutschen Staatsangehörigen gleichgesetzt werden, das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit von 1955 sowie das Bundesvertriebenengesetz klärten den Aussiedlerstatus auch im Fall der rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit. Die Familienzusammenführung sprachen Repräsentanten des Ostausschusses der deutschen Wirtschaft in den Wirtschaftsgesprächen zwischen Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland wiederholt an und boten Devisenzahlungen an (Baier/Meinhardt 2013: 26, 159-163).

Für den seit 1964 eingeschlagenen Unabhängigkeitskurs gegenüber der Sowjetunion benötigte Rumänien Devisen und war an der wirtschaftlichen Kooperation mit der Bundesrepublik Deutschland interessiert. Im Kontext der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen, die am 30. Januar 1967 unterzeichnet wurde, sollte auch die Familienzusammenführung geklärt werden. Im Herbst 1967 beauftragte die Bundesregierung den Anwalt Heinz-Günther Hüsch im Namen des Bundesministeriums für Vertriebene und Flüchtlinge, die Möglichkeiten einer Erhöhung der Aussiedlerzahlen und einer geregelten Abwicklung zu ergründen. Nach ersten mündlichen Vereinbarungen wurden geheime Abkommen unterzeichnet, von Hüsch und dem rumänischen Verhandlungspartner, stets einem hochrangigen Securitate-Offizier, ohne eine Regierungsstelle anzugeben. Waren bis 1968 Einzelpersonen „freigekauft“ worden, wurden ab dann ausgehandelte Summen für festgelegte Personenanzahlen gezahlt.

Im Lauf der Jahre versuchte die deutsche Seite, die Zahl der Ausreisenden zu erhöhen, Rumänien hingegen forderte höhere Summen pro Ausgereistem und Leistungen anderer Art. Anfangs waren die Ablösesummen nach Kategorie (Ausbildung, Alter) der Ausgereisten festgelegt, ab der Vereinbarung 1978 wurde eine Pro-Kopf-Pauschale vereinbart. Sie stieg von damals 4.000 DM auf 8.950 DM im letzten Abkommen 1988 und sah nun zusätzlich 390 DM Reisekosten für jeden Ausreisenden vor. In der ersten schriftlichen Vereinbarung 1969 war die Ausreise von 3000 Personen festgeschrieben, für die zwischen 1700 bis 10.000 DM pro Person gezahlt wurden, 1988 war die Ausreise von jährlich mindestens 14.000 Personen vorgesehen. Die Erhöhung der Zahl der Ausreisenden erfolgte gegen Lieferung von PKWs oder anderer Güter und ab 1973 gegen Zahlung von vierteljährlichen Zinssubventionen von 8 Millionen DM (Baier/Meinhardt 2013: 84-88, 179-184). Um an die Ausreisepapiere zu gelangen, zahlten viele Familien Bestechungsgelder von mehreren Tausend DM an Personen, die für die Securitate agierten.

In Rumänien wurde 1955 Dekret 253 verabschiedet, welches bei Anerkennung der Staatsbürgerrechte und Straffreiheit die Rückkehr ins Land jenen ermöglichte, die nach den Kriegswirren jenseits des Eisernen Vorhangs verblieben waren. Ins Land kehrten wenige Rumäniendeutsche zurück. Im offiziellen Diskurs wurde auf die breiten Minderheitenrechte sowie Rolle der deutschen Minderheit im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben hingewiesen. Die Ausreisebemühungen wurden als von der westlichen Propaganda angeheizt verurteilt und die Ausreisewilligen der Illoyalität beschuldigt. Im Versuch, den Ausreisewunsch zu stoppen, wurde 1974 verfügt, dass die Ausreisenden ihre Häuser und Wohnungen dem Staat „verkaufen“ mussten, der die Höhe der Vergütung festlegte. Ab 1982 wurden die Häuser der Ausgereisten Personen aus anderen Landesteilen oder kinderreichen Familien zugeteilt. Personen, die um die Ausreise angesucht hatten, wurden aus dem Schulamt oder Verantwortungsposten freigestellt. Aufgrund von Staatsdekret 402/1982 sollten Ausreisende nicht bloß den Gesamtbesitz dem Staat abtreten, sondern auch alle für die Ausbildung und sonstigen Ausgaben zurückzahlen. Von der Anwendung des Dekrets wurde abgesehen, nachdem die Bundesrepublik die Zahlungen erhöhte. Als Schikanen empfunden, förderten diese Maßnahmen den Ausreisewunsch.

Aufgrund der von Heinz-Günther Hüsch mit rumänischen Verhandlungspartnern in der Zeitspanne 1968–1989 ausgehandelten Vereinbarungen erfolgte die Ausreise von etwa 210.000 Personen (Baier/Meinhardt 2013: 179). Insgesamt verließen Rumänien in den Jahren der kommunistischen Diktatur über 240.000 Rumäniendeutsche.


14.6 Schlussfolgerung Seitenanfang

Der von den rumänischen Regierungen der letzten Kriegs- und ersten Nachkriegsjahre im Fall der deutschen Minderheit eingeschlagene Weg war nicht so sehr auf deren Absicht als vielmehr auf Unentschlossenheit, häufige Wechsel, vor allem aber die Abhängigkeit von der Sowjetunion zurückzuführen. Die „Lösung“ der deutschen Frage erfolgte im Rahmen der sowjetischen Vorstellungen in der Politik gegenüber nationalen Minderheiten: Die Rumäniendeutschen wurden kollektiv als „Deutsche“ bestraft, der politischen, nicht aber auch der kulturellen Rechte beraubt; sie verloren Besitz und Eigenständigkeit und wurden sodann dem Umstrukturierungsprozess der Gesamtgesellschaft, sprich der kommunistischen Gleichschaltung, unterzogen. Den Status der „mitwohnenden Nationalität“ behielten sie bis zur Wende 1989.

Die Politik des kommunistischen Rumäniens war generell mal restriktiver, mal freizügiger, der deutschen Minderheit gegenüber war die Haltung über den gesamten Zeitraum (1948–1989) wechselhaft und doppelzüngig. Den Jahren der Diskriminierung folgte eine als „Rehabilitierung“ und Liberalisierung empfundene Periode der Gewährung breiter kultureller Rechte. Parallel dazu fanden Verfolgungen, Verhaftungen und Einweisungen in Gefängnisse oder Zwangsarbeitslager wegen sozialer Herkunft, politischer Vergangenheit oder Kontakten zum westlichen Ausland statt.

Die Familienzusammenführung wurde offiziell abgelehnt und behindert, entwickelte sich für den Staat jedoch zu einer lukrativen Devisen-Einnahme-Quelle. 1944 wird von den Siebenbürger Sachsen als Bruch in der Geschichte der Gemeinschaft wahrgenommen. Die Jahre der Verfolgung und Diskriminierung „als Deutsche“ beziehungsweise wegen realer oder vermeintlicher NS-Verstrickung führten jedoch zur Festigung des nationalen Bewusstseins und des Zugehörigkeitsgefühls zum deutschen Volk und Staat. Das Misstrauen ihnen gegenüber, die unbegründete Bespitzelung und Benachteiligung jener, die nicht linientreu waren, sodann die Lebensmittel-, Güter- und Energieknappheit in den 1980er-Jahren motivierten den Ausreisewillen. Die letzten Jahre der Diktatur verstärkten diesen Wunsch so sehr, dass nach der Grenzöffnung Ende Dezember 1989 ein wahrer Exodus stattfand. Die Zahl der in Rumänien lebenden Siebenbürger Sachsen wird im Jahr 2026 auf 12.000–15.000 geschätzt.


14.7 Literatur Seitenanfang

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