14. Kapitel: Vom Niedergang einer Minderheit:
Die Siebenbürger Sachsen unter kommunistischer Herrschaft (1944–1989)
Hannelore Baier
"Der Letzte schaltet das Licht ab". Obwohl Sprache, Kultur und Traditionen
in den fünf Jahrzehnten Kommunismus erhalten blieben, reiste die Mehrheit der
Sachsen nach fast neun Jahrhunderten Geschichte in Siebenbürgen aus. Am 23. August 1944 trat Rumänien aus der Allianz mit Hitler-Deutschland aus
und an die Seite der Alliierten. Mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands am
12. September 1944 erfolgte die Weichenstellung für die sowjetische
Machtübernahme im Land. Dieser folgte die kommunistische Umgestaltung der
Gesellschaft.
Im Folgenden wird die Lage der deutschen Minderheit und insbesondere der
Siebenbürger Sachsen im kommunistischen Rumänien dargestellt. Eingegangen wird
auf (1) die kollektiven Bestrafungsmaßnahmen und deren Folgen für die soziale
Struktur und Transformation der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaft, (2) die
Minderheiten-, Bildungs- und Kulturpolitik, (3) die Evangelische Kirche A. B. in
Rumänien (EKR) und das siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe, (4) die Verfolgung
durch die Securitate und schließlich (5) die Familienzusammenführung und den
Freikauf.
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14.1 Kollektive Bestrafungsmaßnahmen |
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In der Folge des Austritts Rumäniens aus dem Bündnis mit
Hitler-Deutschland wurden die rumänischen Staatsbürger deutscher Herkunft
auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit als mitverantwortlich für den Krieg und
dessen Folgen betrachtet. Die juristische Grundlage dafür, dass alle
Rumäniendeutschen als Kollaborateure Hitler-Deutschlands verfolgt werden
konnten, boten Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 3884 von November 1940 zur
Gründung der Deutschen Volksgruppe in Rumänien (DViR) (Baier 2005: 89f).
In
den Jahren 1944–1947 wurden gegen sie kollektive Bestrafungsmaßnahmen
getroffen, einschließlich gegen die deutschen Sozialdemokraten und
Kommunisten, die gegen den Faschismus gekämpft hatten. Eine Vertreibung fand
nicht statt.
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14.1.1
Zwangsarbeitslager |
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Am 19. Februar 1945 sandte General W.P. Winogradow, der stellvertretende
Vorsitzende der Alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Zuschrift Nr. A/192
an den rumänischen den Ministerpräsidenten Nicolae Rădescu. In ihr war die Mobilisierung „aller
Deutschen, die sich in der Vergangenheit den Aushebungen entzogen haben“ nach
denselben Kriterien wie bei der Aushebung zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion
vorgesehen. Die Ausgehobenen wurden in Arbeitsbataillone und -kolonien im
Inneren des Landes geschickt. Die Maßnahme sollte unter rumänischem
Militärkommando erfolgen. Bis 1948 wurden Personen deutscher Herkunft, auch
jenseits der festgelegten Altersgrenzen, wiederholt ausgehoben und zum
Arbeitseinsatz auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder in Bergwerke gesandt.
Statistiken des Innenministeriums zufolge lag die maximale Anzahl der sich in
Arbeitslagern im Inneren des Landes befindlichen Deutschen im März 1946 bei
6.336 Personen. Die Bedingungen waren unvergleichbar besser als in der
Sowjetunion.
In diese Arbeitslager wurde auch der Großteil jener interniert, die trotz
geltendem Verbot,
ins Land kamen und wegen des illegalen Grenzübertritts festgenommen worden
waren. Es waren dies ehemalige Mitglieder in deutschen Armee- und SS-Verbänden,
1940 aus der Bukowina Umgesiedelte oder nach dem 23. August 1944 Geflüchtete,
aber auch aus der Deportation in der Sowjetunion in die Ostzone gebrachte
Personen, die zu ihren Familien zurückzukehren versuchten. Zwischen Sommer 1945
und bis 1947 herrschten widersprüchliche Polizei- und Grenzverfügungen und die
Festnahmen erfolgten oftmals willkürlich. Jene, denen der Grenzübertritt
glückte, mussten daheim versteckt leben, um nicht gefasst zu werden. Ab 1947
durften die über die Westgrenze Gekommenen in die Heimatorte zurückkehren, wo
sie sich jedoch regelmäßig bei der Polizei oder Gendarmerie melden mussten
(Baier 2016: 95-109).
1950 wurde die Generaldirektion des Arbeitsdienstes (Direcția Generală a
Serviciului Muncii – DGSM, Dekret Nr. 2/14.01.1950) konstituiert. Die Direktion erließ widersprüchliche
Bestimmungen, die schließlich im Gesetz Nr. 1554 vom 22. August 1952 zur
Organisation der Arbeitskolonien, Zwangsdomizile und Arbeitsbataillone
vereinheitlicht wurden. In Zwangsarbeitslager wurden in den 1950er- und
1960er-Jahren zahlreiche Politiker der Zwischenkriegszeit, Unternehmer,
Intellektuelle sowie ehemalige Mitglieder der DViR der Siebenbürger Sachsen,
oftmals anhand fingierter Anschuldigungen, interniert. Hans Otto Roth
(1890–1953), seit 1919 Repräsentant der Siebenbürger Sachsen im rumänischen
Parlament und Landeskirchenkurator der EKR, starb 1953 im Arbeitslager.
Zwischen 1950 und 1961 mussten die Angehörigen der deutschen Minderheit den
Militärdienst in Arbeitseinheiten leisten. Sie wurden aufgrund ihrer
Volkszugehörigkeit als „unwürdig“ für den Dienst an der Waffe beziehungsweise
die Vaterlandsverteidigung betrachtet und mussten „Dienst am Spaten“ leisten.
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14.1.2
Enteignungen |
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Artikel 15 des Waffenstillstandsabkommens sah die sofortige Auflösung aller
Organisationen faschistischer Prägung vor. Die Deutsche Volksgruppe in Rumänien
(DViR) wurde durch Dekret-Gesetz Nr. 485/6.10.1944 aufgelöst. Die rumänische
Regierung beschloss, deren Eigentum sowie jenes der als Kriegsverbrecher
eingestuften Personen in Staatseigentum zu überführen und nicht für das
Begleichen der Kriegsschulden an die Sowjetunion zur Verfügung zu stellen. Das
in den Besitz der DViR gelangte Privat- oder Gemeinschaftseigentum der Sachsen
wurde beschlagnahmt, einschließlich die Schulgebäude und Pfarrhäuser der EKR
(Baier 2026: 266f).
Artikel 8 des Waffenstillstandsabkommens verfügte die Sicherstellung des
„Feindvermögens“, zu welchem Zweck im Februar 1945 (Gesetz 91) die Kasse zur
Verwaltung und Überwachung des Feindvermögens (CASBI - Casa de Administrare și
Supraveghere a Bunurilor Inamice) gegründet wurde. Zu ihren Befugnissen gehörte
die Verwaltung auch der beweglichen und unbeweglichen Güter der juristischen und
physischen Personen deutscher oder ungarischer Nationalität, sowie die Kontrolle
der Verwaltung von Handels- oder Industriegesellschaften, deren Kapital zu
mindestens 20 % Personen der oben erwähnten Kategorien gehören. In den
Unternehmen deutscher Eigentümer wurden Verwalter eingesetzt, die die
widersprüchlichen Anordnungen der Alliierten Kontrollkommission befolgen
mussten. Absicht war, die Wirtschaft des Landes unter die Kontrolle der
sowjetischen Interessen zu stellen. Die Kasse zur Verwaltung des Feindvermögens
wurde 1948 aufgelöst (Klein 1995: 83-86, 121;
Banu 2004: 81-91).
Die Verstaatlichung der Industrie, Banken, Versicherungs- und
Verkehrsgesellschaften erfolgte aufgrund des Nationalisierungsgesetzes vom 11.
Juni 1948. Für die Unternehmen der Rumäniendeutschen bedeutete das Gesetz den
juristischen Schlusspunkt. 1950 wurde mittels Nationalisierungsdekret Nr. 92 die
seit zwei Jahren stattfindende Beschlagnahmung von Immobilien ehemaliger
Unternehmer, Grundbesitzer oder Würdenträger aber auch von Hotels sowie Villen,
darunter auch jene in Kurorten, rechtskräftig.
Am schlimmsten wurde die sächsische Bevölkerung von der sogenannten Agrarreform
getroffen, da rund 70 Prozent der Mitglieder im ländlichen Raum lebten. Das
Dekret-Gesetz Nr. 178/23.03.1945 war eine populistische Maßnahme der am 6. März
1945 eingesetzten Regierung Petru Groza, um Ackerland an arme Bauern verteilen
zu können.
Das Agrarreformgesetz und seine Durchführungsbestimmungen gehören zu den sehr
wenigen legislativen Bestimmungen, in denen die rumänischen Staatsbürger
„deutscher ethnischer Herkunft“ als Kategorie erwähnt werden. Als Mitschuldigen
am „Desaster des Landes“ sollte ihr landwirtschaftliches Eigentum jeglicher Art
in den Besitz des Staates übergehen. Von der Enteignung ausgenommen waren nur
jene, die nachweisen konnten, der DViR nicht angehört zu haben, sowie jene, die in der rumänischen Armee gekämpft hatten bzw. deren Witwen. Die Wohnhäuser wurden
als „totes Inventar“ eingestuft und mussten ebenfalls den neuen Eigentümern
überlassen werden (Baier 2005: 83-116, Weber 2015: 90-95, 97, 112f,
131-134,141f, 163). Vom Gesetzgeber als Bestrafungsakt der deutschen Minderheit
angedacht, entwickelte sich die Agrarreform aufgrund der drakonischen Maßnahmen
und der zahlreichen Übergriffe bei der Umsetzung in einen repressiven Akt
(Șandru 2009: 339-343).
Infolge der Agrarreform wurde die wirtschaftliche Grundlage der sächsischen
Dorfbevölkerung zerstört, sie führten jedoch auch zu einem drastischen
Niedergang des gesamten landwirtschaftlichen Ertrags. Die neuen Eigentümer,
darunter aus anderen Landesteilen geholte „Kolonisten“, hatten weder die
Kenntnisse noch oftmals den Willen, den erhaltenen Boden zu bearbeiten, so dass
die Felder brach lagen – oder von den enteigneten Besitzern für einen
Ernteanteil bewirtschaftet wurden.
Mehrere Sprecher der KP sahen in der Agrarreform auch ein Instrument zur
„Zerstörung des Hitlerismus“ in den deutschen Gemeinschaften. Um desgleichen
Spannungen und Konflikte zwischen neuen und ehemaligen Eigentümern zu vermeiden,
wurde nach einer politischen und wirtschaftlichen Problemlösung gesucht. Den
Plan dafür stellte Landwirtschaftsminister Traian Săvulescu in der
Ministerratssitzung am 10. Januar 1947 vor. Seiner Mitteilung zufolge waren
durch die Agrarreform 95 % der Sachsen und Schwaben gehörenden Flächen enteignet
worden. Er unterbreitete folgendes Konzept: a) den Kriegsinvaliden, die an der
Westfront gekämpft hatten, sowie deren landlosen Witwen und Waisen Boden
zuzuteilen (was in der Agrarreform vorgesehen, doch nicht umgesetzt worden war);
b) die restlichen Personen „in die Überschwemmungsgebiete der Donau“
umzusiedeln, wo sie auf den trocken gelegten Flächen Boden erhalten; c) die
Handwerker der Dorfbevölkerung auf Staatsfarmen oder anderen Farmen einzusetzen
(Baier 2005: 119-127; Weber 2015: 196-203).
Zu der Umsiedlungsaktion kam es trotz detaillierter Vorbereitung durch das
Innenministerium nicht. Die Gründe waren organisatorischer und pragmatischer
Natur: Zum einen wurde festgestellt, dass die für eine so zahlreiche Bevölkerung
benötigten Flächen fehlten – in einer Statistik von 1948 wurde die Zahl der
enteigneten sächsischen und schwäbischen Familienoberhäupter mit 47.650
angegeben – und die für ihre Umsiedlung benötigten „zirka 480 Züge zu 50
Waggons“ konnten nicht bereitgestellt werden. Zum anderen wurde zwischenzeitlich
erkannt, dass ein Vertreiben der sächsischen Dorfbevölkerung aus den
angestammten Gebieten noch größere Schäden verursachen würde (Baier 2016:
109-118).
Mit der Begründung, Wohnraum für die Arbeiter zu schaffen, fanden 1952
Zwangsevakuierungen aus dem Burzenland statt, von denen auch politisch
gebrandmarkte Rumäniendeutsche betroffen waren.
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14.1.3
Politische Rechtlosigkeit |
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In Vorbereitung der Friedenskonferenz und der Bemühungen um Rückerlangung des
infolge des Zweiten Wiener Schiedsspruchs an Ungarn abgetretenen
Nordsiebenbürgen wurde am 6. Februar 1945 das Nationalitätenstatut
verabschiedet, das den nationalen Minderheiten breite Rechte zuerkannte. Die mit
sowjetischem Druck am 6. März 1945 eingesetzte Regierung Petru Groza ergänzte
das Statut durch Dekrete, welche Strafen für Verstöße dagegen vorsahen und den
„abwertenden“ Begriff „Minderheit“ durch „mitwohnende Nationalität“ ersetzten.
Die Rumäniendeutschen waren bis zum Jahresende 1948 als „mitwohnende
Nationalität” nicht anerkannt.
In der Zeitspanne 1944–1948 wurde Personen deutscher Herkunft das
Organisationsrecht verwehrt, über das andere Nationalitäten verfügten. Sowohl
bedeutende Politiker aus der Zwischenkriegszeit als auch Sozialdemokraten oder
Gewerkschafter versuchten Organisationen und Verbände zwecks politischer
Vertretung zu gründen. In Hermannstadt hatte der Sozialdemokrat Rudolf Mayer den
Sächsischen Demokratisch-Antifaschistischen Volksverband gegründet, im Dezember
1946 erhielt er die Verfügung, die Tätigkeit einzustellen (Baier
1996: 74-78).
Die rumänischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit waren von den
allgemeinen Wahlen 1946 ausgeschlossen.
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14.1.4
Folgen für die soziale Struktur und Transformation der Gemeinschaft |
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Bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren rund 75 % der Deutschen in Rumänien in
der Landwirtschaft tätig (Gündisch 1998: 227). Durch die Landreform wurden fast
alle des gesamten Besitzes enteignet. Einige arbeiteten für einen Ernteanteil
auf ihren einstigen Feldern für die neuen Besitzer, insbesondere die jüngeren
Leute fanden jedoch Arbeit auf Baustellen oder in den Fabriken der Städte. Je
nach Entfernung zum Ursprungsort pendelten sie zu den Arbeitsstellen oder ließen
sich in den Städten nieder.
Bei der Volkszählung 1956 betrug der Anteil der in der Landwirtschaft
beschäftigten Deutschen nur noch 22 % – jener der Gesamtbevölkerung lag bei 58,4
%. Hatten sich die Siebenbürger Sachsen insbesondere dadurch kennzeichnet, dass
sie selbstständigen Tätigkeiten nachgingen, waren in den 1950er-Jahren, auch
infolge der Enteignung der Werkstätten, nur noch ca. 14 % selbstständig
(Gündisch 1998: 227). Bei der Volkszählung 1956 gaben 57,2 % der
Rumäniendeutschen an, Arbeiter zu sein – mehr als der doppelte
Landesdurchschnitt von 23,7 %. Auch lebten inzwischen fast 50 % der Deutschen in
Städten – verglichen mit 31 % der Gesamtbevölkerung (Poledna 2018: 261f, 279).
In einer KP-internen Dokumentation wird der Prozentsatz der deutschen Arbeiter
aufgrund der Volkszählung von 1966 mit 58 % (Landesdurchschnitt 40 %) und der
Bauern mit 20 % (Landesdurchschnitt 43,8 %) angegeben (ANR: CC al PCR, 36/1974,
8).
Infolge der Agrarreform hatte eine soziale und berufliche Umstrukturierung
eingesetzt, die in der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaft tiefer ging als
bei der Restbevölkerung. Die tradierte bäuerliche Lebensform wich einem neuen
Tages- und Arbeitsrhythmus, die Niederlassung in Städten führte zur Lockerung
der herkömmlichen gesellschaftlichen Strukturen, es setzten Veränderungen in der
Wohn- und Alltagskultur sowie im Brauchtum ein (Gündisch 1998: 227).
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14.2
Minderheiten-, Bildungs- und Kulturpolitik |
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14.2.1
Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ |
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Die als „Rehabilitierung“ bezeichnete Zuerkennung der Bürgerrechte und
Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ setzte nach der Annahme der
Resolution der II. Vollversammlung des Zentralkomitees (ZK) der KP vom 10.–11.
Juni 1948 und der Resolution des Politbüros zur nationalen Frage von Dezember
1948 ein. Die Angehörigen der deutschen Minderheit wurden im Sinne der
Stalin`schen Nationalitätenpolitik als „mitwohnende Nationalität“ anerkannt: Sie
erhielten Staatsbürger- und breite kulturelle Rechte, als Gemeinschaften jedoch
weder organisatorische noch wirtschaftliche Eigenständigkeit und
Selbstbestimmungsrechte, wie sie dies über Jahrhunderte gehabt hatten.
Künftighin wurden sie denselben Maßnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung in
die sozialistische rumänische Einheitsnation unterworfen wie die restliche
Bevölkerung und das bedeutete Überwachung, Drangsalierung und Zwang.
Am 13. Februar 1949 fand die Gründung des Deutschen Antifaschistischen Komitees
(DAK) statt. Ihr Presseorgan, die landesweit vertriebene deutschsprachige
Tageszeitung Neuer Weg, erschien einen Monat später. Als Instrument der KP
geschaffen, das die Integrierung der deutschen Gemeinschaften in den Arbeiter-
und Bauernstaat gewährleisten sollte, setzte sich das DAK, im Rahmen der
Möglichkeiten, auch für die Verbesserung der Lage der Rumäniendeutschen ein. Die
Sprecher und Funktionäre des DAK stammten aus den Reihen der Mitglieder der KP
oder waren Gewerkschafter, die in den Kriegsjahren teilweise mit führenden
rumänischen KP-Mitgliedern im Gefängnis gewesen waren. Das DAK wurde zu Beginn
des Jahres 1953 vor dem Hintergrund von Stalins antisemitisch fundiertem
Verfolgungswahn aufgelöst.
Nach der Auflösung des DAK befassten sich beim ZK der RKP angesiedelte
Kommissionen mit den Fragen der mitwohnenden Nationalitäten. Eigene
Organisationen erhielten die nationalen Minderheiten erst im November 1968
wieder, im Fall der Deutschen war es der Rat der Werktätigen deutscher
Nationalität. Sein langjähriger Vorsitzender war Eduard Eisenburger (1928–1990),
der als Jugendlicher die Evakuierung aus Nordsiebenbürgen, die Deportation in
die Sowjetunion sowie die Enteignung erlebt hatte und inzwischen Mitglied im ZK
der RKP und Staatsrat war (Baier 2014: 121-143).
Nach der Anerkennung als „mitwohnende Nationalität“ durften die
Rumäniendeutschen sich 1950 an den Wahlen beteiligen. In die Volksräte wurden
auch Siebenbürger Sachsen „gewählt“. Konkret handelte es sich um das Entsenden
von vorher genau geprüften Personen entsprechend der prozentualen Repräsentanz
der Deutschen in der Ortschaft oder Verwaltungseinheit. Viele der Personen mit
„gesunder sozialer Herkunft“ behaupteten sich im Beruf und erhielten nach und
nach verantwortungsvolle Posten (Baier 2026: 273f).
Den Beschluss, einige im Verlauf der Agrarreform gegenüber den Deutschen
begangene Fehler wieder gutzumachen, fasste das Politbüro des ZK der KP im
September 1953. Angedacht wurde ein Dekret, aufgrund dessen Boden aus der
Staatsreserve zur Verfügung gestellt wird, um an enteignete Bauern verteilt zu
werden, mit dem sie in die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
(LPG) eintreten. Auch sollten denjenigen die Häuser rückerstattet werden, die
einen Beschäftigtenstatus hatten. Das Dekret Nr. 81 wurde am 18. März 1954
verabschiedet, erst am 22. Mai 1956 jedoch erklärte sich das Politbüro erneut
mit der Rückgabe der Häuser sowie der Zuteilung von Bodenflächen, um LPGs zu
konstituieren, einverstanden. Danach begann die Rückerstattung der Häuser
schleppend. Nicht zurückgegeben wurden Gebäude, in denen staatliche
Institutionen untergebracht waren oder an Personen, die als ehemalige
„Ausbeuterelemente“ betrachtet wurden (Baier 2005:
147-154, 160f).
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14.2.2 Bildungs-
und Kulturpolitik
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Auch während der Jahre der politischen Rechtlosigkeit verfügten die Siebenbürger
Sachsen über eingeschränkte kulturelle Rechte. Es konnte Unterricht in deutscher
Sprache in Schulen stattfinden, die erneut in der Trägerschaft der EKR standen
und durch eine Anordnung des Bildungsministeriums von 1946 als konfessionelle
Schulen anerkannt waren. Sie wurden jedoch von den neuen Behörden mit Argwohn
betrachtet, da Lehrer, Bücher und Unterrichtsmethoden aus der Zeit der DViR
stammten (Jikeli 2007: 76-81).
Nach der Verstaatlichung des Bildungssystems im August 1948 gingen die
deutschsprachigen Schulen in die Trägerschaft des Staates über, blieben jedoch
als eigenständige Bildungsstätten oder als Abteilungen mit deutscher
Unterrichtssprache an rumänischen Schulen erhalten. Der Unterricht erfolgte ab
nun aufgrund des vom Bildungsministerium ausgegebenen, der Staatsideologie
konformen, Lehrplans. Im Zuge der „Rehabilitierung“ der deutschen Minderheit
erfolgte eine Ausweitung des Bildungssystems mit deutscher Unterrichtssprache.
Einer Statistik der KP zufolge besuchten im Schuljahr 1973/1974 insgesamt 60.467
Kinder 333 Kindergärten, 360 Schulen (Klassen 1-8), 17 Gymnasien (Klassen 9-12)
sowie ein Pädagogisches Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache. Die
deutschsprachigen Berufsschulen waren abgeschafft worden (ANR: CC al PCR,
36/1974, 8f).
Hatte der sowjetische Einfluss zunächst auch die Bildungs- und Kulturpolitik
beeinflusst, setzte ab Ende der 1950er-Jahre eine als Entstalinisierung
dargestellte Rückbesinnung auf nationale rumänische Kulturwerte ein. In diesem
Zusammenhang wurden die deutschen Schulen ab dem Schuljahr 1959/1960 mit
rumänischen Schulen zusammengelegt (Jikeli 2007: 96). Zu den weiteren Maßnahmen
gehörte die Zuteilung von Hochschulabsolventen, die des Deutschen nicht mächtig
waren, als Lehrer in deutschsprachige Schulen. Auch infolge der zunehmenden
Ausreise der deutschsprachigen Lehrer nahm die Zahl der nicht in der
Muttersprache unterrichteten Fächer zu.
In deutscher Sprache erschienen zunächst nur Übersetzungen aus der
Sowjetliteratur oder Werke proletarischer Kultur. Nach einem 1954 in Bukarest
organisierten Treffen mit rumäniendeutschen Autoren und Intellektuellen
betreffend die Orientierung in der Kulturtätigkeit wurden erneut Autoren der
Zwischenkriegszeit publiziert. Desgleichen setzte eine breite Förderung der
authentischen Werte in Literatur, Kunst und Brauchtum ein. Diese wurden jedoch
im Zuge der Etablierung des Nationalkommunismus und sodann der
„Homogenisierungspolitik“ von Nicolae Ceaușescu zu großen Teilen zurückgenommen.
Verliehen wurden kulturelle Rechte im Stalinismus, um die Propaganda in der
eigenen Sprache mit instrumentalisierten Inhalten effektiv zu machen. Der
staatlich kontrollierte Schulunterricht in der Muttersprache sowie die
Publikationen sollten die Voraussetzung für ein möglichst tiefgehendes
ideologisches Eindringen schaffen und Teile der Bevölkerung für die „neue
Gesellschaftsordnung“ gewinnen. Da diese „Umerziehung“ bei den Siebenbürger
Sachsen nach mehreren Jahren der pauschalen Diskriminierung einsetzte, Jahre, in
denen der Widerstand gegen die staatlichen Verfügungen gewachsen war und eine
Rückbesinnung auf die Werte der Zwischenkriegszeit stattgefunden hatte, war die
Wirkung dieser offiziellen Politik gering.
14.3
Die Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses (A. B.) in Rumänien
und das
siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe |
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14.3.1
Die Evangelische Kirche Augsburgischen
Bekenntnisses (A. B.) in
Rumänien |
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Im August 1948 erschien das neue Kultusgesetz (Dekret Nr. 177) auf Grund dessen
nur jene Glaubensgemeinschaften anerkannt wurden, die sich der Kontrolle durch
den Staat unterwarfen. Die Evangelische Kirche A. B. in Rumänien (EKR) passte
ihre Kirchenordnung an und wurde als Kultus anerkannt. Somit konnte sie den
vorrangig aus Siebenbürger Sachsen bestehenden Gemeinschaften Zuflucht und Hilfe
bieten. Als eine den ideologischen Prinzipien des kommunistischen Staates
entgegengesetzt wirkende Einrichtung war die EKR jedoch einer genauen
Überwachung und versuchter Bevormundung ausgesetzt. Da sie als
identitätsfördernde und den Zusammenhalt sichernde Einrichtung der
atheistischen, totalitären Politik im Wege stand, wurde sie von der
kommunistischen Propaganda als das Haupthindernis für die Integration der
Siebenbürger Sachsen in den kommunistischen Transformationsprozess der
Gesellschaft betrachtet und drangsaliert (Baier 2022: 49-54).
Um die Traditionen fortführen zu können, wies Bischof Friedrich Müller
(1945–1969) die Pfarrer an, die von der DViR teilweise aufgelösten kirchennahen
traditionellen Organisationsformen der Jugendlichen – Bruder- und
Schwesternschaften – sowie der verheirateten Paare – Nachbarschaften –
wiederzugründen. Gegenüber den Verbotsanordnungen des kommunistischen Staates
führte er Paragraf 20, Artikel 5 der vom Ministerrat genehmigten Kirchenordnung
an. Dieser besagte, die Pfarrer hätten „Sorge zu tragen für die sittliche und
religiöse Erziehung der Jugend im Rahmen der Evangelischen Kirche A. B. in der
Rumänischen Volksrepublik nach ihren Lehren und Überlieferungen“ (Baier 2022:
114-116).
1949 wurde das Evangelisch-Theologische Institut als Zweig des Vereinigten
Protestantischen Instituts in Klausenburg gegründet, wo ab nun die bis dahin im
Ausland ausgebildeten evangelischen Pfarrer ihre Ausbildung erhielten. 1955
wurde der EKR das 1945 requirierte Bischofshaus in Hermannstadt zurückerstattet. In diesem waren
künftighin der Amtssitz des Bischofs und die Pfarrerausbildungsstätte
untergebracht (Baier 2022: 41, 75).
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14.3.2 Das
siebenbürgisch-sächsische Kulturerbe
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Die Nutzung der Kirchen und Kirchenburgen als religiöse Einrichtungen förderte
deren Instandhaltung und bewahrte sie vor dem Verfall. Renovierungen von
Kirchenanlagen wurden auch von Seiten des Staates finanziert. Das immaterielle
Kulturgut wurde – trotz staatlicher Kontrolle – im Schulunterricht aber auch in
den wiederbelebten Bruder-, Schwestern- und Nachbarschaften weitervermittelt und
bei der Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland mitgenommen, wo es
weitergepflegt wird.
Staatlicherseits wurde das immaterielle Kulturgut in dem 1956 in Hermannstadt
gegründeten, der Rumänischen Akademie unterstellten Forschungsinstitut
gefördert, dessen Schwerpunkt in der Erforschung der Geschichte und Traditionen
der Deutschen in Rumänien lag. In seinem Rahmen arbeitete ein Team an der
Herausgabe des Siebenbürgisch-Sächsischen Wörterbuchs, zeichnete in seiner
Feldforschung jedoch auch Sagen, Märchen und den Wortlaut der Mundart auf. Die
Geschichtsschreibung war ideologisch geprägt, es konnten jedoch auch Forschungen
zu Themen des Mittelalters sowie wertvolle Literaturforschungen erfolgen.
Veröffentlicht wurden die Ergebnisse dieser und anderer Recherchen nicht bloß in
Büchern, sondern auch in der seit 1958 erscheinenden Fachzeitschrift des
Instituts, den Forschungen zur Volks- und Landeskunde.
Außer der Tageszeitung Neuer Weg erschien 1957 in Kronstadt wöchentlich die
Volkszeitung. Nach der administrativ-territorialen Neueinteilung Rumäniens in
Verwaltungskreise im Jahr 1968 wurde diese in Karpatenrundschau umbenannt und in
Hermannstadt die Hermannstädter Zeitung gegründet. Letztere musste 1970, nach
dem Verbot, Ortsnamen zu verwenden, die phonetisch oder sinngemäß in den
Minderheitensprachen nicht mit den rumänischen übereinstimmten, in Die Woche
umbenannt werden. All diese Publikationen veröffentlichten neben dem offiziellen
Pflichtteil vielfältige Beiträge zur Traditionspflege und Kultur. Seit 1969 gab
es zudem den Kriterion-Verlag, der Bücher ausschließlich in Sprachen der
mitwohnenden Nationalitäten herausbrachte und der insbesondere in den
1970er-Jahren über ein breitgefächertes Angebot an guter Literatur in deutscher
Sprache verfügte (Baier 2026: 276f).
1956 nahm die deutsche Abteilung am Staatstheater Hermannstadt ihre
Vorstellungen wieder auf. In ihr Repertoire gehörten außer Bühnenwerken der
deutschen Klassik auch Mundartstücke und -vorstellungen.
Wiederbelebt wurden ab Ende der 1950er-Jahre die Brauchtumsfeste. Waren
Trachtengruppen und Volkstänze zunächst zu Propaganda-Zwecken als Zeichen der
„Völkerverbrüderung“ und Gewährung der Minderheitenrechte genutzt worden,
durften in den 1960er-Jahren wieder Kronenfeste, Urzellauf, Pfingstkönigin u.a.
veranstaltet werden.
1976 wurde die kommunistische Massen-Kulturveranstaltung „Preis dir, Rumänien“
(Cântarea României) ins Leben gerufen, in ihrem Rahmen fand das Gründen weiterer
Chöre, Theater- und Volkstanzgruppen in deutscher Sprache oder Mundart statt.
Die von der Propaganda-Abteilung überwachte und bevormundete Kulturtätigkeit
behinderte die freie Entfaltung der authentischen kulturellen Werte, doch
konnten die Sprache und das Kulturerbe bewahrt werden (Baier 2026: 276f).
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14.4
Verfolgung durch die Securitate
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Neben der Überwachung und Bevormundung der deutschen Gemeinschaften durch die
KP-Strukturen, erfolgte die Observierung durch den Sicherheitsdienst. Motive
waren die politische und soziale Vergangenheit, die Bestrebungen, eigene Wege zu
suchen, um die Identitätsprobleme der Minderheit zu formulieren (Țârău 2014:
178) sowie die Kontakte zum „imperialistischen“ Ausland. IAb den
70-gern Jahren kamen die Ausreisebestrebungen hinzu (Moldovan 2014: 134-146).
In den Strukturen der 1948 konstituierten Securitate (wie in der bis dahin
bestehenden Siguranța) gab es für die nationalen Minderheiten zuständige Dienste
und Offiziere im Rahmen der Direktion Inlandsüberwachung (Oprea 2008: 51f). Die
Rumäniendeutschen wurden in den 1950er- und 1960er-Jahren unter dem Signum
„deutsche Nationalisten“ (naționaliști germani) und später als „faschistische
deutsche Nationalisten“ (naționaliști fasciști germani) beobachtet und verfolgt
(Moldovan 2014: 137). In den Augen der Securitate blieb die deutsche Minderheit
aufgrund ihrer politischen Vergangenheit eine nationalistische und faschistische
Gefahr. Observierungs- und Verfolgungsakten wurden Mitgliedern in der
NS-Arbeiterschaft (deren Karteikarten gefunden worden waren) oder Amtsträgern in
den Strukturen der DViR, die bis in die 1970er-Jahre immer wieder rekonstituiert
wurden, angelegt.
Einen Grund zur Observierung bot bei den Siebenbürger Sachsen die Mitgliedschaft
in den traditionellen Bruder-, Schwester- und Nachbarschaften. Nach eigenen
Statuten organisiert, wurden sie von der Securitate als „geheime Organisationen“
bzw. „mystisch-nationalistische“ Tätigkeit gedeutet (Baier 2022: 62).
Verfolgungen, Verhaftungen und Prozesse fanden aufgrund ideologisch bestimmter
Schuldzuweisungen Anfang der 1950er-Jahre gegen ehemals politisch Aktive oder
Besitzhabende statt (Țârău 175-178). Im Kontext der Einschüchterungs- und
„Disziplierungs“-Maßnahmen der Gesellschaft nach dem Ungarn-Aufstand 1956 wurden
Gruppenprozesse inszeniert. Die aufsehenerregendsten waren der
„Schwarze-Kirche“-Prozess um den Kronstädter Stadtpfarrer Konrad Möckel (Möckel
2011: 296-311) und der „Schriftsteller“-Prozess (Motzan/Sienerth 1993: 301-403).
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14.5 Familienzusammenführung und Freikauf |
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Infolge der Kriegswirren, aber auch des Verbots für ehemalige Angehörige der
Waffen-SS- und zeitweilig auch für Geflüchtete, ins Land zurückzukehren, gab es
nach dem Zweiten Weltkrieg zahlreiche Familien, deren Mitglieder durch den
Eisernen Vorhang getrennt lebten. Bestanden hat zunächst sowohl der Wunsch, in
die Heimat zurückzukehren, als auch jener, die in Rumänien verbliebenen
Familienmitglieder nach Deutschland oder Österreich zu holen. Auszureisen
versuchten sodann Personen, die wegen ihrer politischen oder sozialen
Vergangenheit Verfolgungen und Benachteiligungen ausgesetzt waren. Als Vertreter
der Zentralen Rechtsschutzstelle im Auswärtigen Amt, bemühte sich in den
1950er-Jahren der Anwalt Ewald Garlepp in Kooperation mit Mitarbeitern der
Securitate, die sich als Anwälte ausgaben, gegen Devisenzahlungen
Ausreisegenehmigungen zu erwirken. (Dobre et. all. 2011:
53-62; Baier/Meinhardt 2013: 23-39).
Die Bemühungen um Zusammenführung der durch den Eisernen Vorhang getrennten
Familien intensivierten sich mit Beginn der Organisierung der
landsmannschaftlichen Verbände in Deutschland. Deren Sprecher drängten deutsche
Politiker, die Problematik in bilateralen Gesprächen mit der rumänischen Seite
zu klären, zumal es die legale Grundlage hierfür gab: Gemäß Artikel 16, Abs. 1
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von 1949 konnten die
„Volksdeutschen“ ohne deutsche Staatsangehörigkeit den deutschen
Staatsangehörigen gleichgesetzt werden, das Gesetz zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit von 1955 sowie das Bundesvertriebenengesetz klärten den
Aussiedlerstatus auch im Fall der rumänischen Staatsbürger deutscher
Volkszugehörigkeit. Die Familienzusammenführung sprachen Repräsentanten des
Ostausschusses der deutschen Wirtschaft in den Wirtschaftsgesprächen zwischen
Rumänien und der Bundesrepublik Deutschland wiederholt an und boten Devisenzahlungen an (Baier/Meinhardt 2013: 26,
159-163).
Für den seit 1964 eingeschlagenen Unabhängigkeitskurs gegenüber der Sowjetunion
benötigte Rumänien Devisen und war an der wirtschaftlichen Kooperation mit der
Bundesrepublik Deutschland interessiert. Im Kontext der Wiederaufnahme der
diplomatischen Beziehungen, die am 30. Januar 1967 unterzeichnet wurde, sollte auch die
Familienzusammenführung geklärt werden. Im Herbst 1967 beauftragte die
Bundesregierung den Anwalt Heinz-Günther Hüsch im Namen des Bundesministeriums
für Vertriebene und Flüchtlinge, die Möglichkeiten einer Erhöhung der
Aussiedlerzahlen und einer geregelten Abwicklung zu ergründen. Nach ersten
mündlichen Vereinbarungen wurden geheime Abkommen unterzeichnet, von Hüsch und
dem rumänischen Verhandlungspartner, stets einem hochrangigen
Securitate-Offizier, ohne eine Regierungsstelle anzugeben. Waren bis 1968
Einzelpersonen „freigekauft“ worden, wurden ab dann ausgehandelte Summen für
festgelegte Personenanzahlen gezahlt.
Im Lauf der Jahre versuchte die deutsche Seite, die Zahl der Ausreisenden zu
erhöhen, Rumänien hingegen forderte höhere Summen pro Ausgereistem und
Leistungen anderer Art. Anfangs waren die Ablösesummen nach Kategorie
(Ausbildung, Alter) der Ausgereisten festgelegt, ab der Vereinbarung 1978 wurde
eine Pro-Kopf-Pauschale vereinbart. Sie stieg von damals 4.000 DM auf 8.950 DM
im letzten Abkommen 1988 und sah nun zusätzlich 390 DM Reisekosten für jeden
Ausreisenden vor. In der ersten schriftlichen Vereinbarung 1969 war die Ausreise
von 3000 Personen festgeschrieben, für die zwischen 1700 bis 10.000 DM pro
Person gezahlt wurden, 1988 war die Ausreise von jährlich mindestens 14.000
Personen vorgesehen. Die Erhöhung der Zahl der Ausreisenden erfolgte gegen
Lieferung von PKWs oder anderer Güter und ab 1973 gegen Zahlung von
vierteljährlichen Zinssubventionen von 8 Millionen DM (Baier/Meinhardt
2013: 84-88, 179-184). Um an die Ausreisepapiere zu gelangen, zahlten viele
Familien Bestechungsgelder von mehreren Tausend DM an Personen, die für die
Securitate agierten.
In Rumänien wurde 1955 Dekret 253 verabschiedet, welches bei Anerkennung
der Staatsbürgerrechte und Straffreiheit die Rückkehr ins Land jenen
ermöglichte, die nach den Kriegswirren jenseits des Eisernen Vorhangs verblieben
waren. Ins Land kehrten wenige Rumäniendeutsche zurück. Im offiziellen Diskurs
wurde auf die breiten Minderheitenrechte sowie Rolle der deutschen Minderheit im
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben hingewiesen. Die
Ausreisebemühungen wurden als von der westlichen Propaganda angeheizt verurteilt
und die Ausreisewilligen der Illoyalität beschuldigt. Im Versuch, den
Ausreisewunsch zu stoppen, wurde 1974 verfügt, dass die Ausreisenden ihre Häuser
und Wohnungen dem Staat „verkaufen“ mussten, der die Höhe der Vergütung
festlegte. Ab 1982 wurden die Häuser der Ausgereisten Personen aus anderen
Landesteilen oder kinderreichen Familien zugeteilt. Personen, die um die
Ausreise angesucht hatten, wurden aus dem Schulamt oder Verantwortungsposten
freigestellt. Aufgrund von Staatsdekret 402/1982 sollten Ausreisende nicht bloß
den Gesamtbesitz dem Staat abtreten, sondern auch alle für die Ausbildung und
sonstigen Ausgaben zurückzahlen. Von der Anwendung des Dekrets wurde abgesehen,
nachdem die Bundesrepublik die Zahlungen erhöhte. Als Schikanen empfunden,
förderten diese Maßnahmen den Ausreisewunsch.
Aufgrund der von Heinz-Günther Hüsch mit rumänischen Verhandlungspartnern in
der Zeitspanne 1968–1989 ausgehandelten Vereinbarungen erfolgte die Ausreise von
etwa 210.000 Personen (Baier/Meinhardt 2013:
179). Insgesamt verließen Rumänien in den Jahren der kommunistischen Diktatur
über 240.000 Rumäniendeutsche.
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14.6
Schlussfolgerung |
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Der von den rumänischen Regierungen der letzten Kriegs- und ersten
Nachkriegsjahre im Fall der deutschen Minderheit eingeschlagene Weg war nicht so
sehr auf deren Absicht als vielmehr auf Unentschlossenheit, häufige Wechsel, vor
allem aber die Abhängigkeit von der Sowjetunion zurückzuführen. Die „Lösung“ der
deutschen Frage erfolgte im Rahmen der sowjetischen Vorstellungen in der Politik
gegenüber nationalen Minderheiten: Die Rumäniendeutschen wurden kollektiv als
„Deutsche“ bestraft, der politischen, nicht aber auch der kulturellen Rechte
beraubt; sie verloren Besitz und Eigenständigkeit und wurden sodann dem
Umstrukturierungsprozess der Gesamtgesellschaft, sprich der kommunistischen
Gleichschaltung, unterzogen. Den Status der „mitwohnenden Nationalität“
behielten sie bis zur Wende 1989.
Die Politik des kommunistischen Rumäniens war generell mal restriktiver, mal
freizügiger, der deutschen Minderheit gegenüber war die Haltung über den
gesamten Zeitraum (1948–1989) wechselhaft und doppelzüngig. Den Jahren der
Diskriminierung folgte eine als „Rehabilitierung“ und Liberalisierung empfundene
Periode der Gewährung breiter kultureller Rechte. Parallel dazu fanden
Verfolgungen, Verhaftungen und Einweisungen in Gefängnisse oder
Zwangsarbeitslager wegen sozialer Herkunft, politischer Vergangenheit oder
Kontakten zum westlichen Ausland statt.
Die Familienzusammenführung wurde offiziell abgelehnt und behindert,
entwickelte sich für den Staat jedoch zu einer lukrativen
Devisen-Einnahme-Quelle. 1944 wird von den Siebenbürger Sachsen als Bruch in der
Geschichte der Gemeinschaft wahrgenommen. Die Jahre der Verfolgung und
Diskriminierung „als Deutsche“ beziehungsweise wegen realer oder vermeintlicher
NS-Verstrickung führten jedoch zur Festigung des nationalen Bewusstseins und des
Zugehörigkeitsgefühls zum deutschen Volk und Staat. Das Misstrauen ihnen
gegenüber, die unbegründete Bespitzelung und Benachteiligung jener, die nicht
linientreu waren, sodann die Lebensmittel-, Güter- und Energieknappheit in den
1980er-Jahren motivierten den Ausreisewillen. Die letzten Jahre der Diktatur
verstärkten diesen Wunsch so sehr, dass nach der Grenzöffnung Ende Dezember 1989
ein wahrer Exodus stattfand. Die Zahl der in Rumänien lebenden Siebenbürger
Sachsen wird im Jahr 2026 auf 12.000–15.000
geschätzt.
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